Allgemeine Informationen

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Dank einer fraktionsübergreifend unterstützten Initiative ist die Patientenverfügung seit September 2009 gesetzlich verankert.

Verhinderungspflege

Die so genannte Verhinderungspflege zur Vertretung der Hauptpflegeperson ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Die versicherte Person muss mindestens seit 6 Monaten in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt worden sein (nicht eine Einstufung in die Pflegegrade!) und die Pflegeperson muss verhindert sein. Es stehen jährlich 1612 EUR zur Verfügung. Wenn keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, erhöht sich der Betrag auf 2418 EUR. Es kann stundenweise abgerechnet werden.

Kurzzeitpflege

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle Versicherten, denen ein Pflegegrad 2 bis 5 zugestanden wurde. Eine Zwölfmonatsfrist wie bei der Verhinderungspflege besteht nicht.

Kurzzeitpflege bedeutet die Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen in eine stationäre Pflegeeinrichtung für maximal 4 Wochen im Jahr.

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige jedes Pflegegrades haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn diese die Pflege erleichtern oder zur Linderung von Beschwerden beitragen. Für einen monatlichen Betrag von 40 EUR kann der Pflegebedürftige z.B. Hygieneprodukte erhalten.

Dazu zählen unter anderem saugende Bettschutzeilagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel u.a.

Das Pflegegeld

Wenn pflegebedürftige Menschen von ihrer Partnerin oder ihrem Partner, erwachsenen Kindern, Nachbarn oder befreundeten Personen zu Hause versorgt werden, kann die Leistung der Pflegeversicherung in Form eines monatlichen Pflegegeldes an die versicherte Person ausgezahlt werden.

Pflegesachleistungen

Stehen keine Familienangehörige oder nahe stehende Personen für die Pflege zur Verfügung oder nur zeitweise, können pflegebedürftige Menschen die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen.

Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung ist eine Mischung aus Geld- und Sachleistungen. Wenn ein Pflegedienst eingesetzt wird und die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausschöpft werden, kann der Rest in Form eines anteiligen Pflegegeldes ausgezahlt werden.

Entlastungsbetrag

Jedem Pflegebedürftigen der Pflegegrad 2 bis 5 stehen monatlich 125 € zur Verfügung. Damit sollen pflegende Angehörige unterstützt werden.

Der Betrag kann zum Beispiel in Anspruch genommen werden für ...

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste
  • Verhinderungspflege
  • haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen
  • Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern
  • Inanspruchnahme von Pflegebegleitern
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